Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen:
Mensch.Sein.Jetzt – Verein für integrative Kommunikation, Bewusstseinsarbeit und interdisziplinäre Lebensqualitätsforschung
Er hat seinen Sitz in Österreich (Krems an der Donau) und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und bei Bedarf auf weitere Länder.
Die Kooperation von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Bildungseinrichtungen, Organisationen, Verbänden sowie staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen ist beabsichtigt.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) und ist nicht auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene unbeabsichtigte Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke verwendet, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Der Verein ist frei und politischer und religiöser Zugehörigkeit.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist hat folgende Zwecke:
- Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit steht die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der integrativen Kommunikation, der Erweiterung des Bewusstseins sowie der interdisziplinären Glücks- und Gesundheitsforschung auf mentaler, psychischer, körperlicher, emotionaler und spiritueller Ebene.
- Ziel ist insbesondere die wissenschaftliche Auseinandersetzung, die Erforschung, die Vermittlung sowie die Förderung von psychischer, emotionaler, mentaler und physischer Gesundheit, ganzheitlichen Ansätzen, universellen Gesetzen, individuellen Potentialen, menschlichem Wohlbefinden und Lebensqualität.
- Der Verein strebt an, ein breites Wissen an interessierte Menschen zu vermitteln, um jedem Einzelnen ein sinnerfülltes, glückliches und friedvolles Leben in Harmonie mit dem eigenen Lebensauftrag zu ermöglichen.
- Ein weiteres Ziel ist die Förderung von umfassender, (inter)nationaler Informations- und Wissensbildung zu den Bereichen, Mensch, Gesundheit, Natur, Kultur, Bewegung. Geprägt durch alternative, spirituelle und holistische Aktivitäten in Österreich und weltweit.
- Der Verein sieht sich als Mittel und raumgebend für innere Heilung, Selbstverantwortung, Kreativität, Erfahren und Ausdruck des eigenen Mensch Seins in allen Bereichen, lebendige Begegnung sowie Freude am aktiven Leben in einer lebensbejahenden Haltung, auf Verbundenheit basierend.
§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
- Entwicklung, Durchführung und Förderung von Forschungs- und Bildungsprojekten, sowie Projektbegleitung zu den Themen holistische Gesundheit und Glück, integrative Kommunikation, Bewegung, Bewusstsein und dem Mensch Sein heute in allen Facetten
- Planung, Organisation und Durchführung von Vorträgen, Workshops, Seminaren und Konferenzen auf nationaler und internationaler Ebene
- Planen und Durchführen von (inter)nationalen Forschungs- und Bildungsreisen zum Zwecke der Völkerverständigung und Weiterentwicklung auf persönlicher und wissenschaftlicher Ebene
- Lebensnahes Erfahren, Inkludieren und Entwickeln von Konzepten in allen Bereichen des Mensch Seins zur Verbreitung von Wissen und Information rund um ein zuversichtliches und lebenswertes Sein, auch durch Kooperationen mit dem Zweck verbundenen Vereinen, wissenschaftlichen Institutionen, Bildungseinrichtungen und anderen Organisationen
- Entwicklung und Förderung von Konzepten integrativer Kommunikation und ganzheitlicher Gesundheitsförderung als Gemeinwohlgut zum Zweck der Lebensoptimierung und der daraus resultierenden Gesundheit und des gesunden Miteinanders in Gruppen, Unternehmen, Einzelunternehmungen
- Schaffung von räumlichen und digitalen Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes durch Erwerb, Miete, Pacht bzw. Errichten von Forschungseinrichtungen, Bildungszentren, Akademien, Zentren und sonstigen Niederlassungen
- Entwicklung von digitalen sowie analogen Netzwerken für den Informationsaustausch, um gemeinsam Erfahrungen zu sammeln, praktische und für alle Interessierten hilfreiche Unterstützung zu gewähren und Bewusstsein für interdisziplinäre Zusammenhänge zu schaffen
- Vernetzung und Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Fachspezialisten, Wissenschaftlerin, Naturheilkundlern, Beratern, Medizinern, Geistheilern, Quantenphysikern, Sport- und Bewegungstrainern, Studenten, Tutoren und weiteren an der Vereinsarbeit interessierten Menschen
- Eine aktive Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgeweitet werden. Eine Mitgliedschaft ist anzustreben.
- Versammlungen und Besprechungen zur Koordination von Vereinsinteressen
- Erstellen und Durchführen von Studien zur Erhebung von den für den Zweck
- Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach dem vom Verein aufgestellten Richtlinien
- Gestaltung und Herausgabe von Websites, Mitteilungsblättern, Blogs, Büchern, e-Books, Schriften, Expertisen, Publikationen, Newslettern, Youtube-Videos, öffentlich zugängliche Interviews und Erkenntnisberichte
- Publikation von Forschungsergebnissen und Fachbeiträgen auf o.a. Weise
- Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Lesungen, Interviews, (Online)Kongresse, Tagungen, Forschungs- und Bildungsreisen, Workshops, Seminare, Webinare, Weiter- und Fortbildungen, Retreats, Podcasts, Live-Videos, Social Media Aktivitäten, weitere zukünftige Kommunikationstechnologie
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge, Eintritte
- Aufnahmebeiträge und Projektaufnahmebeiträge
- Förderungen und Subventionen aus öffentlicher und privater Hand
- Spenden, Sponsoring und Zuwendungen
- Einnahmen aus zweckdienlichen Veranstaltungen (u.a. Vorträge, Workshops und weiteren der Vereinsarbeit förderlichen Unternehmungen) sowie Publikationen
- Gelder aus Forschungs-, Gesundheits-, Umwelt- und Wissenschaftsfonds
- Erlöse aus Verwertungsrechten von Studien, Forschungen, Buchrechten, wissenschaftlichen Erkenntnissen
- Erlöse aus Bereitstellen von Internet Plattformen für räumlichen und virtuellen Austausch
- Erträge aus der Vereinsvermögensverwaltung und Werbeeinnahmen
- Vermächtnisse, Legate, private Geldgeber, Beihilfen, Überlassungen, Spenden, Widmungen, Subventionen, Mäzenatentum, Altruismus und Fundraising
- Leihen, Darlehen und gezeichnete Anleihen, sowie eingeräumte Nutzungsrechte;
- Einnahmen aus Kooperationen, Vorträgen, Lesungen, Erhebungen, Interviews, Befragungen, Symposien, Selbsthilfegruppen, E-Books, Webinaren, Workshops, Seminaren, Tagungen, Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung, Forschungs-, Bildungs- und Lernreisen, Ausbildungen, Verlagswesen, Online- und Livekongressen, Podcasts, Live-Videos, V-Logs, Streams, aktuelle sowie zukünftige social media Aktivitäten, VR Kommunikation- und Treffen sowie Blogs
- Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen, als auch durch Verträge mit for-profit und non-profit Partnern und Konsortien.
- Errichtung und Führung von Hilfsbetrieben zur Erreichung des Vereinszwecks.
- Beteiligung an Kapitalgesellschaften, insbesondere durch Ausgliederung von Vereinstätigkeiten zur Verbesserung der Organisation des Vereins, aber auch zur Bewältigung von Aufgaben am Markt, welche von einem gemeinnützigen Verein nicht wahrgenommen werden können. Allenfalls daraus fließende Überschüsse und Ausschüttungen werden ebenfalls zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet.
- Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich durch Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen (Betriebsgesellschaft) sowie auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden.
- sonstige gesetzlich zulässige Einnahmen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein vor allem finanziell unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste ernannt werden, sie haben keine Beitragspflicht.
- Außerordentliche und Ehrenmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Übermittlung eines Aufnahmeantrags. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die Einhebung eines Aufnahmebeitrags oder Projektaufnahmebeitrages.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss.
Der Austritt:
- Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich nicht automatisch.
- Die Mitglieder werden vor Ablauf des Mitgliedsjahres informiert und erneut eingeladen, den Mitgliedsbeitrag einzuzahlen (zu Grunde liegt der zu diesem Zeitpunkt gültige Mitgliedsbeitrag).
- Erst nach Eingang der Zahlung verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
- Sollte der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von drei Wochen nach Einladung zur Erneuerung der Mitgliedschaft beim Verein eingelangt sein, ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft ohne weitere Information zu beenden.
- Das Mitglied kann innerhalb des laufenden Mitgliedsjahres jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft auflösen. Die Auflösung/Kündigung berechtigt nicht zur Auszahlung von bereits geleisteten Beiträgen.
- Durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist der Ausschluss eines Mitgliedes möglich, wenn das auszuschließende Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten, Gebaren oder durch rufschädigende Aussagen geschädigt oder in Gefahr gebracht hat.
- Der Ausschluss von Ehrenmitgliedern ist durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch das Präsidium möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten, Gebaren oder durch rufschädigende Aussagen geschädigt oder in Gefahr gebracht hat.
- Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig.
- Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
- Die Kündigung durch ein Mitglied bedarf der Schriftform oder kann formlos einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
- Die Kündigung durch das Präsidium kann mündlich oder in Schriftform von einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
- Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von dem Präsidenten/von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung eines Teilnahmebeitrages oder Projektaufnahmebeitrages verpflichtet werden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (Mitglieder)
- der Vorstand (Präsidium)
- die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.
- Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, mit Einladung der wahlberechtigten Mitglieder und Mitteilung der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder statt. Oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) binnen vier Wochen statt.
- Die Einladungen haben schriftlich per E-Mail oder postalisch zu erfolgen.
- Die Generalversammlung kann real (körperlich) erfolgen oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom.
- Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei der Generalversammlung sind nur wahl- und stimmberechtigte Mitglieder teilnahmeberechtigt. Wahl- und stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Wahl- und Stimmrechts auf ein anderes wahl- und stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein wahl- und stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nur zwei andere wahl- und stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
- Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
- Bestellung, Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer/innen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/n/innen und Verein;
- Entlastung des Präsidiums;
- Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand/das Präsidium besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich Obmann/Obfrau und Stellvertretung.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
- Die Funktionsperiode hat die Dauer von fünf ]ahren. Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
- Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
- Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 12: Aufgaben des Vorstands, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte, die Leitung und Verwaltung des Vereins, sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
- Der Vorstand hat zusammen zu kommen wenn der Präsident/die Präsidentin oder der 1. Vizepräsident/die 1. Vizepräsidentin dies für notwendig erachtet.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und die Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
- Die Einstimmigkeit der Präsidiumsmitglieder ist zur Beschlussfassung notwendig.
- Den Vorsitz führt der Vorstand, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident/die 1. Vizepräsidentin.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand vertritt die Ideale des Vereins als Repräsentant/in nach außen.
- Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorstands.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorstands der 1. Vizepräsident/die 1. Vizepräsidentin.
- Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr in Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Vorstand führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§ 14: Rechnungsprüfer/innen
- Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl der aktuellen Rechnungsprüfer/innen ist möglich.
- Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören.
- Den Rechnungsprüfer/n/innen obliegt die laufende Kontrolle der Vereinsgeschäfte, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/n/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff Zivilprozessordnung (ZPO).
- Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
- Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
- Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – insofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
- Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Aufhebung nach § 39 Z5 Bundesabgabenordnung (BAO), sowie Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Organe und Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Organen und Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung im Sinne der Gemeinnützigkeit.
